§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Beschlußfähigkeit
§ 10 Beschlußfassung
§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
1.1 Der Verein trägt den Namen “Automobile Interessengemeinschaft für Nummernschilder, Zulassungs- und Verkehrsgeschichte”.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “eingetragener Verein” in abgekürzter Form “e. V.” Die Abkürzung lautet: “Nummernschilder e.V.”
1.2 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.3 Der Sitz des Vereins ist Großolbersdorf.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung und Forschung von folgenden Bereichen:
Systematische, wissenschaftliche Erforschung der Geschichte der Nummernschilder, der automobilen Zulassung und der Führerscheinvergabe im Wandel der Zeiten.
Dies soll sowohl für den deutschsprachigen Raum, wie auch auf internationaler Ebene geschehen. Eine Zusammenarbeit mit Archiven, Bibliotheken, Museen und Vereinen weltweit soll erfolgen.
Öffentlichkeitsarbeit durch wissenschaftliche Publikationen, Fachvorträge, Einrichtung eines öffentlichen Archivs und einer kulturhistorischen Schausammlungen, die in einem vereinseigenem Museum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Er veranstaltet hierzu Ausstellungen, Vorträge und Diskussionen und führt alle Ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
2.2 Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen und militärischen Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), §§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung.
3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Der Verein führt ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliches Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
4.3 Außerordentliche Mitglieder sind
a. Studenten und Junioren in der Berufsausbildung oder im Grundwehrdienst
b. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4.4 Juristische Personen können nur als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
4.5 Ehrenmitglieder
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.
4.6 Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4.7 Anträge auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.
4.8 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
4.9 Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
4.10 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, sowie durch Ausschluß aus dem Verein.
4.11 Der Austritt eines Mitglieds muß schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenen Rechte und Pflichten.
4.12 Der Ausschluß eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch einstimmigen Beschluß des Vorstands erfolgen. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4.13 Der Ausschluß eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.
4.14 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt bestehen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
5.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
7.2 In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. Mai zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von acht Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels Brief. Anträge der Mitglieder sind mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
7.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberichtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
7.5 Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen sowie nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers vorzunehmen.
7.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein- Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7.7 Abstimmungen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen; Wahlen grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Gewählt werden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt; besteht danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
7.8 Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7.9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf ein Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes übernimmt dieser jeweils spätestens einen Monat nach der Wahl die Geschäfte des Vereins.
8.2 Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
8.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
8.4 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
8.5 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluß der MItgliederversammlung abberufen werden.
8.6 Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.
8.7 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
8.8 Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 9 Beschlußfähigkeit
9.1 Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
9.2 Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
9.3 Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
9.4 Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
9.5 Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
§ 10 Beschlußfassung
10.1 Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
10.2 Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
10.3 Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
10.4 Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
10.5 Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
10.6 Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Abs. 2, 3 und 5) als Neinstimmen.
§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
11.1 Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
11.2 Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
11.3 Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§ 12 Kassenprüfer
12.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser hat die Kasse mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen. Er prüft den Jahresabschluß und berichtet an die nächste Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung des Vereins
13.1 Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
13.2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
13.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Großolbersdorf, das die Gelder unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Heimatvereins zu verwenden hat.